Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der angefochtene Befehl damals nicht in den Akten befunden hat. Die zehntägige Beschwerdefrist für den gesetzlichen Vertreter begann am Folgetag der Akteneinsicht (2. Mai 2019) zu laufen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Damit erfolgte die Einreichung der Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Erfassung verspätet, weshalb diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist. 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit das Verfahren nicht ohnehin als gegenstandlos abzuschreiben ist.