Der Vater hat diese Bestätigung unterzeichnet. Zudem schreibt er auch in seinem E-Mail vom 2. Mai 2019 an die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, dass er die Akten gestern, d.h. am 1. Mai 2019, habe studieren können (Faszikel «Prozessuales»). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers den angefochtenen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung bereits am 1. Mai 2019 zur Kenntnis genommen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest zur Kenntnis hätte nehmen müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der angefochtene Befehl damals nicht in den Akten befunden hat.