120 Ib 183). In seiner Beschwerde vom 4. September 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Vater den angefochtenen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung erst gestern, d.h. am 3. September 2019, beim erstmaligen Studium der diesem durch die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland zur Verfügung gestellten Akten zum ersten Mal gesehen habe. In den Akten (Faszikel «Parteien/Anwälte») befindet sich jedoch eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer und sein Vater die Akten bereits am 1. Mai 2018 (recte: 1. Mai 2019) eingesehen haben. Der Vater hat diese Bestätigung unterzeichnet.