105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ausgedehnten Rechtsprechung, wonach die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, sobald die betroffene Person von einer Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihr gegenüber eine formelle Eröffnung gar nicht erfolgt ist (BGE 130 IV 43 E. 1.3 S. 45 f. = Pra 2004 N. 123 S. 682; 120 Ib 183).