Dies bedeutet, dass der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung auch dem Vater des Beschwerdeführers hätte zugestellt werden müssen. Gemäss der Praxis des Bundesstrafgerichts hat eine fehlende Zustellung (lediglich) zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der ergangenen Verfügung zu laufen beginnt (Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 3). Diese Praxis beruht auf der vom Bundesgericht im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entwickelten und auf die Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m.