Dementsprechend ist auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. 12.4 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass der angefochtene Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung seinem Vater als gesetzlichem Vertreter nicht eröffnet worden sei. Gemäss Art. 18 Bst. b. JStPO gilt die gesetzliche Vertretung im Jugendstrafverfahren auch als Partei, weshalb sie auch das Recht hat, über alle Verfahrensschritte informiert zu werden. Dies bedeutet, dass der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung auch dem Vater des Beschwerdeführers hätte zugestellt werden müssen.