5 der Beschwerdeschrift Kenntnis erhalten habe. Deshalb stellt er ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 94 StPO, sondern es geht dabei um die Frage, wann die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 384 Bst. b StPO). Dementsprechend ist auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten.