382 Abs. 1 StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung wurde vorliegend bereits durchgeführt und ist abgeschlossen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Daten gespeichert wurden. Der Beschwerdeführer beantragt deren Löschung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kann die entsprechende Zwangsmassnahme somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 210 vom 26. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis [abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide