Es gelten für diese beiden Arten von Daten auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Der Beschwerdeführer scheint in seinen beiden Eingaben nicht zwischen der DNA-Probe und den übrigen erkennungsdienstlichen Daten zu differenzieren. Nachdem die Beschwerde bezüglich der Entnahme der DNA-Probe gegenstandslos geworden ist, ist nachfolgend nur noch die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Erfassung zu prüfen. 12.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).