Deshalb verlangt er eine formelle Bestätigung, dass die DNA-Probe vernichtet worden sei. Der Auftrag zur Vernichtung der DNA-Probe genügt, um das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Es ist nicht nötig, dass eine formelle Bestätigung über die Vernichtung vorliegt, damit das Verfahren abgeschrieben werden kann. Im Übrigen besteht mit dem Schreiben der Kantonspolizei St. Gallen vom 1. Oktober 2019 (vgl. E. 8 oben) eine formelle Bestätigung für die Vernichtung der DNA-Probe.