11. Soweit der Beschwerdeführer die Vernichtung der DNA-Probe und der gestützt darauf erstellen Daten beantragt, hat die Regionale Jugendanwaltschaft Bern- Mittelland mit der Verfügung vom 18. September 2019 dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Kantonspolizei St. Gallen dem Auftrag zur Vernichtung der DNA-Probe keine Folge leisten wird. Deshalb verlangt er eine formelle Bestätigung, dass die DNA-Probe vernichtet worden sei.