Der abgenommene WSA sei neunzig Tage nach der Abnahme vernichtet worden. Weiter wies die Kantonspolizei St. Gallen darauf hin, dass die restlichen Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung bis zu einem Entscheid der Verfahrensleitung weiter in ihrem Informationssystem gespeichert seien. 9. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO).