Ob das auch geschehe, sei nicht ohne Weiteres zu glauben, wenn das bisherige Verhalten der Kantonspolizei St. Gallen im vorliegenden Fall vor Augen geführt werde. Deshalb wiederhole er seinen Antrag, dass er eine formelle Bestätigung sehen wolle, dass die unrechtmässig erhobenen Daten – d.h. alle Daten im Zusammenhang mit der rechtswidrig durchgeführten erkennungsdienstlichen Erfassung – rückstandslos vernichtet worden und in keiner Datenbank mehr vorhanden seien. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Absicht, die Daten neunzig Tage in der Datenbank des Kantons zu belassen, bis dann vielleicht ein Entscheid erfolge.