Falls der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung die Eingabe vom 4. September 2019 als Beschwerde im Jugendstrafverfahren werten würden, werde das Dossier umgehend an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet. Andernfalls werde im Endentscheid über die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers entschieden.