3 ne Verfügung ergangen sein. Betreffend die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung werde auf die polizeiliche Kompetenz gemäss Art. 260 Abs. 2 StPO verwiesen. Der Entscheid über die definitive Löschung der erkennungsdienstlichen Daten werde im Endentscheid gefällt. Falls der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung die Eingabe vom 4. September 2019 als Beschwerde im Jugendstrafverfahren werten würden, werde das Dossier umgehend an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet.