5.2 Zur Begründung führte die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 in St. Gallen erkennungsdienstlich behandelt worden war (inkl. Abnahme eines WSA). Gemäss geltender bundesgerichtlicher Praxis obliege der Entscheid über die Erstellung eines DNA-Profils in einem Strafverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft. Der Entscheid sei mittels Verfügung zu begründen und den Parteien zu eröffnen. Eine solche Verfügung sei bisher nicht erlassen worden. Damit werde vom Beschwerdeführer kein DNA-Profil erstellt. Falls die Kantonspolizei St. Gallen die Daten mit der PCN-Nr. .