5. 5.1 Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland erliess am 18. September 2019 folgende Verfügung: 1. A.________ hat der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland innert 10 Tagen nach Erhalt der vorliegenden Verfügung mitzuteilen, ob der Rekurs/Beschwerde auch im Jugendstrafverfahren BM-19- 0116 gegen A.________ als Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO zu gelten hat. 2. Auf die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ wird im Jugendstrafverfahren BM-19-0116 verzichtet. 3. Über die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten wird im Endentscheid in der Jugendstrafsache gegen A.________ entschieden.