Fraglich sei nur, wann, warum und wohin er gespuckt habe. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei zur Beweisführung unnütz und unnötig, da in erster Linie die chronologische Abfolge der Ereignisse entscheidend sein dürfte. Diese könne nicht durch biometrische Daten geklärt werden, sondern nur durch Indizien und Zeugenaussagen. 3. Mit Schreiben vom 9. September 2019 leitete das Untersuchungsamt Altstätten die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2019 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter.