260 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) hingewiesen worden. Gemäss dieser Bestimmung hätte er sich weigern können, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, und damit einen Entscheid der Staatsanwaltschaft erzwingen können. Aus diesen Gründen sei die erkennungsdienstliche Erfassung unrechtmässig vollzogen worden und sei deshalb aufzuheben. Weiter verlangte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der «Rekursfrist», da sein Vater erst gestern Kenntnis vom Befehl zur