2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Vater gestern beim erstmaligen Aktenstudium den angefochtenen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung zum ersten Mal gesehen habe. Als seinen gesetzlichen Vertreter und seinen Rechtsbeistand hätte die Kantonspolizei St. Gallen seinen Vater umgehend über den Befehl in Kenntnis setzen bzw. sein Einverständnis dazu einholen müssen. Der Beschwerdeführer rügte ebenfalls, dass ihm der angefochtene Befehl erst nach der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Entnahme der DNA-Probe vorgelegt worden sei. Zudem sei er durch die Polizei nicht auf Art. 260 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO;