3. Sämtliche am 27. Februar 2019 erfassten biometrischen Daten von A.________ seien aus allen Datenbanken der staatlichen Organe zu löschen bzw. zu vernichten. 4. Alle Urkunden, Datenträger, Verweise und Informationen im Zusammenhang mit der am 27. Februar 2019 erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung seien aus den Akten zu weisen und zum Beweis nicht zuzulassen. 5. Beschwerde, Rekurs und Aufsichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons St. Gallen.