2. 2.1 Gegen den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 27. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, mit Eingabe vom 4. September 2019 (Postaufgabe am 5. September 2019) «Beschwerde, Rekurs und Aufsichtsbeschwerde» beim Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie beim Untersuchungsamt Altstätten. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Rekursfrist sei wiederherzustellen. 2. Der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Polizei vom 27. Februar 2019 sei aufzuheben bzw. nichtig zu erklären.