Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 414 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzliche Vertretung: B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Polizeikommando des Kantons St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen Beschwerdegegner Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse / Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Beschwerde gegen den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfas- sung durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 27. Februar 2019 (Abtretung des Verfahrens am 27. März 2019 an die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland [BM-19-0116]) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist Erwägungen: 1. Die Jugendanwaltschaft Wil eröffnete gegen den Beschuldigten A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Diesen Straftatbestand beging der Beschwerdeführer an- geblich am 25. Februar 2019 im C.________ (Institution) in D.________ (Orts- chaft). Am 27. Februar 2019 verfügte die Kantonspolizei St. Gallen die erken- nungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangen- schleimhautabstrichs (abgekürzt: WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils. Der Voll- zug fand am gleichen Tag statt. Am 27. März 2019 trat die Jugendanwaltschaft Wil das entsprechende Strafverfahren an die Regionale Jugendanwaltschaft Bern- Mittelland ab. 2. 2.1 Gegen den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 27. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, mit Eingabe vom 4. September 2019 (Postaufgabe am 5. Sep- tember 2019) «Beschwerde, Rekurs und Aufsichtsbeschwerde» beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie beim Untersuchungsamt Alt- stätten. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Rekursfrist sei wiederherzustellen. 2. Der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Polizei vom 27. Februar 2019 sei aufzuheben bzw. nichtig zu erklären. 3. Sämtliche am 27. Februar 2019 erfassten biometrischen Daten von A.________ seien aus allen Datenbanken der staatlichen Organe zu löschen bzw. zu vernichten. 4. Alle Urkunden, Datenträger, Verweise und Informationen im Zusammenhang mit der am 27. Fe- bruar 2019 erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung seien aus den Akten zu weisen und zum Beweis nicht zuzulassen. 5. Beschwerde, Rekurs und Aufsichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons St. Gallen. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Vater gestern beim erstmaligen Aktenstudium den angefochtenen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung zum ersten Mal gesehen habe. Als seinen gesetzlichen Vertreter und seinen Rechtsbeistand hätte die Kantonspolizei St. Gallen seinen Vater umgehend über den Befehl in Kenntnis setzen bzw. sein Einverständnis dazu einholen müssen. Der Beschwerdeführer rügte ebenfalls, dass ihm der angefochtene Befehl erst nach der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Entnahme der DNA-Probe vorgelegt worden sei. Zudem sei er durch die Polizei nicht auf Art. 260 Abs. 4 der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) hingewiesen worden. Gemäss dieser Bestimmung hätte er sich weigern können, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, und damit einen Entscheid der Staatsanwaltschaft erzwingen können. Aus diesen Gründen sei die erkennungsdienstliche Erfassung unrechtmässig vollzogen worden und sei deshalb aufzuheben. Weiter verlangte der Beschwerdeführer die Wieder- herstellung der «Rekursfrist», da sein Vater erst gestern Kenntnis vom Befehl zur 2 erkennungsdienstlichen Erfassung erhalten habe. Überdies sei die vorliegende Eingabe auch als aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen den verantwortlichen Poli- zisten E.________ zu betrachten. Dieser habe seine Amtspflichten verletzt und ge- botene Prozessabläufe missachtet. Materiell bestritt der Beschwerdeführer, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nötig gewesen sei. Er gebe zu, dass er, nachdem er von den involvierten Polizisten gewürgt worden sei, gespuckt habe. Fraglich sei nur, wann, warum und wohin er gespuckt habe. Die erkennungsdienst- liche Erfassung sei zur Beweisführung unnütz und unnötig, da in erster Linie die chronologische Abfolge der Ereignisse entscheidend sein dürfte. Diese könne nicht durch biometrische Daten geklärt werden, sondern nur durch Indizien und Zeugen- aussagen. 3. Mit Schreiben vom 9. September 2019 leitete das Untersuchungsamt Altstätten die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2019 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. 4. Mit Schreiben vom 17. September 2019 teilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland mit, dass sie ihr zu- ständigkeitshalber den Rekurs bzw. die Beschwerde überlasse, soweit dies die er- kennungsdienstliche Erfassung betreffe. Mit Bezug auf die Vorwürfe an die Adres- se des st. gallischen Kantonspolizisten E.________ werde sie, soweit strafrechtlich allenfalls relevante Vorgänge beschrieben würden, ein Ermächtigungsverfahren durchführen. 5. 5.1 Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland erliess am 18. September 2019 folgende Verfügung: 1. A.________ hat der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland innert 10 Tagen nach Erhalt der vorlie- genden Verfügung mitzuteilen, ob der Rekurs/Beschwerde auch im Jugendstrafverfahren BM-19- 0116 gegen A.________ als Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO zu gelten hat. 2. Auf die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ wird im Jugendstrafverfahren BM-19-0116 verzichtet. 3. Über die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten wird im Endentscheid in der Jugendstraf- sache gegen A.________ entschieden. 5.2 Zur Begründung führte die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 in St. Gallen erkennungsdienst- lich behandelt worden war (inkl. Abnahme eines WSA). Gemäss geltender bundes- gerichtlicher Praxis obliege der Entscheid über die Erstellung eines DNA-Profils in einem Strafverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft. Der Entscheid sei mittels Verfügung zu begründen und den Parteien zu eröffnen. Eine solche Verfügung sei bisher nicht erlassen worden. Damit werde vom Beschwerdeführer kein DNA-Profil erstellt. Falls die Kantonspolizei St. Gallen die Daten mit der PCN-Nr. .________ betreffend DNA noch nicht gelöscht haben sollte, werde ihr hiermit der entspre- chende Auftrag erteilt. Im Kanton Bern würden die Daten nach neunzig Tagen automatisch gelöscht, sollte bis dahin von der zuständigen Staatsanwaltschaft kei- 3 ne Verfügung ergangen sein. Betreffend die Daten der erkennungsdienstlichen Er- fassung werde auf die polizeiliche Kompetenz gemäss Art. 260 Abs. 2 StPO ver- wiesen. Der Entscheid über die definitive Löschung der erkennungsdienstlichen Daten werde im Endentscheid gefällt. Falls der Beschwerdeführer und seine ge- setzliche Vertretung die Eingabe vom 4. September 2019 als Beschwerde im Ju- gendstrafverfahren werten würden, werde das Dossier umgehend an das Oberge- richt des Kantons Bern weitergeleitet. Andernfalls werde im Endentscheid über die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers entschieden. 6. Mit Eingabe vom 23. September 2019 teilte der Beschwerdeführer der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland mit, dass seine Eingabe vom 4. September 2019 (auch) als Beschwerde im Jugendstrafverfahren zu werten sei. Weiter wies er darauf hin, dass die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland zwar in der Zwischenzeit der Kantonspolizei St. Gallen den Auftrag erteilt habe, die entnom- mene DNA-Probe zu vernichten. Ob das auch geschehe, sei nicht ohne Weiteres zu glauben, wenn das bisherige Verhalten der Kantonspolizei St. Gallen im vorlie- genden Fall vor Augen geführt werde. Deshalb wiederhole er seinen Antrag, dass er eine formelle Bestätigung sehen wolle, dass die unrechtmässig erhobenen Da- ten – d.h. alle Daten im Zusammenhang mit der rechtswidrig durchgeführten er- kennungsdienstlichen Erfassung – rückstandslos vernichtet worden und in keiner Datenbank mehr vorhanden seien. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Absicht, die Daten neunzig Tage in der Datenbank des Kantons zu belassen, bis dann viel- leicht ein Entscheid erfolge. 7. Mit Schreiben vom 25. September 2019 leitete die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland die Beschwerde vom 4. September 2019 und die Beschwerde- bestätigung vom 23. September 2019 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. 8. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 liess die Regionale Jugendanwaltschaft Bern- Mittelland der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Schreiben der Kantonspolizei St. Gallen vom 1. Oktober 2019 zukommen. Darin führte die Kantonspolizei St. Gallen aus, dass sie bundesrechtskonform keine Auswertung des WSA bzw. keine Erstellung eines DNA-Profils veranlasst habe. Der abgenommene WSA sei neunzig Tage nach der Abnahme vernichtet worden. Weiter wies die Kantonspoli- zei St. Gallen darauf hin, dass die restlichen Daten der erkennungsdienstlichen Er- fassung bis zu einem Entscheid der Verfahrensleitung weiter in ihrem Informations- system gespeichert seien. 9. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwech- sel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 3 Abs. 1 der Jugends- trafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO). 10. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der 4 Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 11. Soweit der Beschwerdeführer die Vernichtung der DNA-Probe und der gestützt darauf erstellen Daten beantragt, hat die Regionale Jugendanwaltschaft Bern- Mittelland mit der Verfügung vom 18. September 2019 dem Begehren des Be- schwerdeführers entsprochen. Diesbezüglich ist das Beschwerdeverfahren als ge- genstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Kantons- polizei St. Gallen dem Auftrag zur Vernichtung der DNA-Probe keine Folge leisten wird. Deshalb verlangt er eine formelle Bestätigung, dass die DNA-Probe vernichtet worden sei. Der Auftrag zur Vernichtung der DNA-Probe genügt, um das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Es ist nicht nötig, dass eine formelle Bestätigung über die Vernichtung vorliegt, damit das Verfahren abge- schrieben werden kann. Im Übrigen besteht mit dem Schreiben der Kantonspolizei St. Gallen vom 1. Oktober 2019 (vgl. E. 8 oben) eine formelle Bestätigung für die Vernichtung der DNA-Probe. 12. 12.1 Gemäss dem angefochtenen Befehl vom 27. Februar 2019 fand neben der Ent- nahme einer DNA-Probe auch die erkennungsdienstlich Erfassung des Beschwer- deführers statt. Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstli- chen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung sind von der DNA-Probe zu unterscheiden. Es gelten für diese beiden Arten von Daten auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Der Beschwerdeführer scheint in seinen bei- den Eingaben nicht zwischen der DNA-Probe und den übrigen erkennungsdienstli- chen Daten zu differenzieren. Nachdem die Beschwerde bezüglich der Entnahme der DNA-Probe gegenstandslos geworden ist, ist nachfolgend nur noch die Be- schwerde gegen die erkennungsdienstliche Erfassung zu prüfen. 12.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Ver- fügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung wurde vorlie- gend bereits durchgeführt und ist abgeschlossen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Daten gespeichert wurden. Der Beschwerdeführer bean- tragt deren Löschung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kann die ent- sprechende Zwangsmassnahme somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu be- finden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 210 vom 26. Au- gust 2019 E. 2.2 mit Hinweis [abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit]). Diesbezüglich sind das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und damit seine Beschwerdelegiti- mation zu bejahen. Als gesetzlicher Vertreter ist auch der Vater des Beschwerde- führers zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. b JSt- PO). 12.3 Der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Vater vom Befehl zur erkennungs- dienstlichen Erfassung vom 27. Februar 2019 erst einen Tag vor dem Verfassen 5 der Beschwerdeschrift Kenntnis erhalten habe. Deshalb stellt er ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 94 StPO, son- dern es geht dabei um die Frage, wann die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 384 Bst. b StPO). Dementsprechend ist auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. 12.4 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass der angefochtene Befehl zur erken- nungsdienstlichen Erfassung seinem Vater als gesetzlichem Vertreter nicht eröffnet worden sei. Gemäss Art. 18 Bst. b. JStPO gilt die gesetzliche Vertretung im Ju- gendstrafverfahren auch als Partei, weshalb sie auch das Recht hat, über alle Ver- fahrensschritte informiert zu werden. Dies bedeutet, dass der Befehl zur erken- nungsdienstlichen Erfassung auch dem Vater des Beschwerdeführers hätte zuge- stellt werden müssen. Gemäss der Praxis des Bundesstrafgerichts hat eine fehlen- de Zustellung (lediglich) zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der ergangenen Verfügung zu laufen beginnt (Urteil des Bundes- strafgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 3). Diese Praxis beruht auf der vom Bundesgericht im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ent- wickelten und auf die Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ausgedehnten Recht- sprechung, wonach die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, sobald die betroffene Person von einer Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihr gegenüber eine formelle Eröffnung gar nicht erfolgt ist (BGE 130 IV 43 E. 1.3 S. 45 f. = Pra 2004 N. 123 S. 682; 120 Ib 183). In seiner Beschwerde vom 4. September 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Vater den angefochtenen Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung erst gestern, d.h. am 3. September 2019, beim erstmaligen Studium der diesem durch die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland zur Verfügung gestellten Akten zum ersten Mal gesehen habe. In den Akten (Faszikel «Parteien/Anwälte») befindet sich jedoch eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer und sein Vater die Akten bereits am 1. Mai 2018 (recte: 1. Mai 2019) eingesehen haben. Der Vater hat diese Bestätigung unter- zeichnet. Zudem schreibt er auch in seinem E-Mail vom 2. Mai 2019 an die Regio- nale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, dass er die Akten gestern, d.h. am 1. Mai 2019, habe studieren können (Faszikel «Prozessuales»). Dementsprechend ist da- von auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers den angefochtenen Be- fehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung bereits am 1. Mai 2019 zur Kenntnis genommen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest zur Kenntnis hätte nehmen müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der angefochtene Befehl damals nicht in den Akten befunden hat. Die zehntägige Beschwerdefrist für den gesetzlichen Vertreter begann am Folgetag der Akteneinsicht (2. Mai 2019) zu laufen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Damit erfolgte die Einrei- chung der Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Erfassung verspätet, weshalb diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist. 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so- weit das Verfahren nicht ohnehin als gegenstandlos abzuschreiben ist. 6 14. Abschliessend ist anzumerken, dass gestützt auf Art. 23 JStPO i.V.m. Art. 127 Abs. 5 StPO die Verteidigung der beschuldigten Person Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Ge- richt zu vertreten. Der Vater des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, ist nicht im Anwaltsregister eingetragen, weshalb er nur als gesetzlicher Vertreter und nicht auch noch als Rechtsbeistand seines Sohnes auftreten kann. 15. Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Trotz der Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. September 2019 (vgl. E. 5 oben), mit welcher diese auf die Erstellung eines DNA-Profils verzichtet und die Vernichtung des WSA in Auftrag gegeben hatte, hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf die DNA-Probe an seiner Beschwerde fest. Deshalb sind ihm auch die Kosten betreffend Gegenstandslosigkeit des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten werden in Anwendung von Art. 33 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 200.00 bestimmt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, gesetzlich v.d. B.________ - der Leitung der Jugendanwaltschaft - dem Polizeikommando des Kantons St. Gallen Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 8. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8