3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ - dem Beschwerdeführer 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ Bern, 22. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: