7. Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer 1 ist bei diesem Prozessausgang nicht auszurichten. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für den Beschwerdeführer 2 (sistiertes Mandat) am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.