Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen, werden jedoch mit Blick auf die «Doppelspurigkeit» aufgrund der drei Beschwerdeschriften moderat gehalten und auf CHF 500.00 bestimmt. Dem Beschwerdeführer 2 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da seine Beschwerde vom 18. September 2019 keinen zusätzlichen Aufwand verursacht hat.