Sie musste daher aufgrund der gegebenen Umstände – wie in der Verfügung vom 6. September 2019 ausgeführt – davon ausgehen, dass die Kosten der privaten Verteidigung nicht sichergestellt sind. Erst in seiner Beschwerde vom 17. September 2019 nannte der Beschwerdeführer 1 einen D.________ aus E.________ als Darlehensgeber, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Sistierung des amtlichen Mandats des Beschwerdeführers 2 verfügte. Sie erkannte dabei im Rahmen ihrer Prüfpflicht keine Anzeichen, dass die Gelder entweder illegal erwirtschaftet worden sind oder dass das Mandat finanziell nicht abgesichert ist.