3 Dem Beschwerdeführer 1 musste bereits aufgrund der Verfügung vom 12. August 2019 klar sein, dass die Sistierung des amtlichen Mandats des Beschwerdeführers 2 davon abhängt, dass er die Sicherstellung der Kosten der Wahlverteidigung aufzeigen kann. Trotzdem verweigerte er gegenüber der Staatsanwaltschaft standhaft genauere Angaben zur Herkunft des fraglichen Darlehens. Sie musste daher aufgrund der gegebenen Umstände – wie in der Verfügung vom 6. September 2019 ausgeführt – davon ausgehen, dass die Kosten der privaten Verteidigung nicht sichergestellt sind.