Auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer 1 bekannt, dass er das Geld für diese Kosten von Freunden ausgeliehen erhalte. Er verweigerte aber die Bekanntgabe der Namen dieser Freunde, obwohl die Staatsanwaltschaft ihn darauf aufmerksam machte, dass dies für die Frage der Sicherstellung der Finanzierung des privaten Verteidigers wichtig sei. Daraufhin kam es zur hier angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019.