Bei der Schlusseinvernahme am 5. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör betreffend Finanzierung seiner Wahlverteidigung gewährt. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit, dass sie keinen Grund erkennen könne, der einen Wechsel des amtlichen Mandats rechtfertigen würde, und er aus diesem Grund für die Kosten der Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. C.________ privat aufkommen müsse. Auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer 1 bekannt, dass er das Geld für diese Kosten von Freunden ausgeliehen erhalte.