selbst dargelegt habe, die Kosten für die Wahlverteidigung seien «voraussichtlich» sichergestellt. Damit sei eine private Verteidigung aus finanziellen Gründen nicht sichergestellt, weshalb kurz vor Abschluss des Verfahrens eine Sistierung des amtlichen Mandats aufgrund des Beschleunigungsgebots nicht angezeigt sei. Bei der Schlusseinvernahme am 5. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör betreffend Finanzierung seiner Wahlverteidigung gewährt.