6. Bereits in ihrer Verfügung vom 12. August 2019, welche dem Beschwerdeverfahren BK 19 377 zugrunde liegt, führte die Staatsanwaltschaft aus, in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 seien Zweifel an der Sicherstellung der Anwaltskosten für die Wahlverteidigung angebracht. Dies, zumal Rechtsanwalt Dr. C.________ selbst dargelegt habe, die Kosten für die Wahlverteidigung seien «voraussichtlich» sichergestellt.