Wäre die Sistierung bereits nach erstem Antrag verfügt worden, wäre das Beschwerdeverfahren nicht nötig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdeführer 1 zu entschädigen. 5. Der Beschwerdeführer 2 vertritt im Prinzip dieselbe Auffassung, weswegen seine Aufwendungen später durch das urteilende Gericht zu entschädigen seien.