Die Begründung, die Sicherstellung der Kosten sei aufgrund der Formulierung «voraussichtlich» bereits für die nächste vorhersehbare – bereits vorher angekündigte und deshalb absolut absehbare – Verfahrenshandlung, nämlich die Schlusseinvernahme, nicht sichergestellt, entbehre jeder Grundlage. Daher habe die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren zu verantworten und letzten Endes dessen Gegenstandslosigkeit. Diese sei nämlich dadurch verursacht worden, dass antragsgemäss die amtliche Verteidigung sistiert worden sei. Wäre die Sistierung bereits nach erstem Antrag verfügt worden, wäre das Beschwerdeverfahren nicht nötig gewesen.