Die Formulierung «voraussichtlich» indiziere nur, aber immerhin, dass ein Strafverfahren resp. dessen Verfahrensgang nicht umfassend vorausgesagt werden könne und wenn ungewöhnliche resp. nicht vorhergesehene Aufwendungen nötig sein würden, in jenen Fällen betreffend Kostensicherstellung neu disponiert werden müsste. Die Begründung, die Sicherstellung der Kosten sei aufgrund der Formulierung «voraussichtlich» bereits für die nächste vorhersehbare – bereits vorher angekündigte und deshalb absolut absehbare – Verfahrenshandlung, nämlich die Schlusseinvernahme, nicht sichergestellt, entbehre jeder Grundlage.