4. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Argumentation, dass die Kosten nicht sichergestellt seien und deshalb bei einer Sistierung der amtlichen Verteidigung der reibungslose Ablauf des Verfahrens nicht gewährleistet wäre, sei nicht richtig. Bei einer anwaltlichen Zusicherung, dass die Kosten für die Wahlverteidigung voraussichtlich sichergestellt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Kosten zumindest für die kommenden relevanten Verfahrensschritte sichergestellt seien. Die Formulierung «voraussichtlich» indiziere nur, aber immerhin, dass ein Strafverfahren resp.