a StPO). Auf eine Verfahrensvereinigung wird verzichtet, zumal dem Verfahren BK 19 377 einerseits und dem Verfahren BK 19 410+411 andererseits zwei verschiedene Anfechtungsobjekte zugrundliegen. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Verhalten zu verantworten, dass die Voraussetzungen für die Sistierung 2 des Mandats erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden seien. Aus diesem Grund seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen.