Dies verlangte denn auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2019. Sie beantragte zudem, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 gab die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Stellungnahme, insbesondere zum Kosten- und Entschädigungspunkt, einzureichen. Am 7. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer 1 durch Rechtsanwalt Dr. C.______