(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 18. September 2019 fristgerecht Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. September 2019 bestätigte die Staatsanwaltschaft die Kenntnisnahme der genannten Beschwerdeschriften, kam auf ihren Entscheid zurück und sistierte gestützt auf die neuen Vorbringungen im Beschwerdeverfahren das amtliche Mandat des Beschwerdeführers 2. Damit ist dem Anliegen des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Dies verlangte denn auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2019.