Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 410+411 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand anwaltlicher Beistand Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Diebstahls etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 6. September 2019 (BA 16 531) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. September 2019 lehnte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von Fürspre- cher B.________ um Sistierung des amtlichen Mandats ab (siehe auch BK 19 377). Dagegen erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. C.________, am 17. September 2019 und Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 18. September 2019 fristge- recht Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. September 2019 bestätigte die Staats- anwaltschaft die Kenntnisnahme der genannten Beschwerdeschriften, kam auf ih- ren Entscheid zurück und sistierte gestützt auf die neuen Vorbringungen im Be- schwerdeverfahren das amtliche Mandat des Beschwerdeführers 2. Damit ist dem Anliegen des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich entsprochen, weshalb das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Dies verlang- te denn auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2019. Sie beantragte zudem, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 gab die Verfahrensleitung den Parteien Gele- genheit, innert 10 Tagen eine Stellungnahme, insbesondere zum Kosten- und Ent- schädigungspunkt, einzureichen. Am 7. Oktober 2019 liess der Beschwerdefüh- rer 1 durch Rechtsanwalt Dr. C.________ beantragen, die Kosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer 1 eine gericht- lich festzulegende angemessene Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu- zusprechen. Der Beschwerdeführer 2 beantragte am 14. Oktober 2019, «es seien die Kosten der Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und der Un- terzeichnete für die Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren zu entschädigen im Rahmen des amtlichen Mandates mit entsprechender Befreiung des Beschul- digten von seiner allfälligen Rückzahlungspflicht». 2. Bei Gegenstandslosigkeit eines hängigen Beschwerdeverfahrens ist für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Pro- zessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allge- meinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslo- sigkeit des Prozesses geführt haben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Vorausset- zungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO). Auf eine Verfahrensvereinigung wird verzichtet, zumal dem Verfahren BK 19 377 einerseits und dem Verfahren BK 19 410+411 andererseits zwei verschiedene An- fechtungsobjekte zugrundliegen. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Verhalten zu verantworten, dass die Voraussetzungen für die Sistierung 2 des Mandats erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden seien. Aus diesem Grund seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Argumentation, dass die Kosten nicht sichergestellt seien und deshalb bei einer Sistierung der amtlichen Verteidigung der reibungslose Ablauf des Verfahrens nicht gewährleistet wäre, sei nicht richtig. Bei einer anwaltlichen Zusicherung, dass die Kosten für die Wahlverteidigung voraus- sichtlich sichergestellt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Kosten zumindest für die kommenden relevanten Verfahrensschritte sichergestellt seien. Die Formulierung «voraussichtlich» indiziere nur, aber immerhin, dass ein Strafver- fahren resp. dessen Verfahrensgang nicht umfassend vorausgesagt werden könne und wenn ungewöhnliche resp. nicht vorhergesehene Aufwendungen nötig sein würden, in jenen Fällen betreffend Kostensicherstellung neu disponiert werden müsste. Die Begründung, die Sicherstellung der Kosten sei aufgrund der Formulie- rung «voraussichtlich» bereits für die nächste vorhersehbare – bereits vorher an- gekündigte und deshalb absolut absehbare – Verfahrenshandlung, nämlich die Schlusseinvernahme, nicht sichergestellt, entbehre jeder Grundlage. Daher habe die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren zu verantworten und letzten En- des dessen Gegenstandslosigkeit. Diese sei nämlich dadurch verursacht worden, dass antragsgemäss die amtliche Verteidigung sistiert worden sei. Wäre die Sistie- rung bereits nach erstem Antrag verfügt worden, wäre das Beschwerdeverfahren nicht nötig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen und den Beschwerdeführer 1 zu entschädigen. 5. Der Beschwerdeführer 2 vertritt im Prinzip dieselbe Auffassung, weswegen seine Aufwendungen später durch das urteilende Gericht zu entschädigen seien. 6. Bereits in ihrer Verfügung vom 12. August 2019, welche dem Beschwerdeverfahren BK 19 377 zugrunde liegt, führte die Staatsanwaltschaft aus, in Anbetracht der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 seien Zweifel an der Sicherstel- lung der Anwaltskosten für die Wahlverteidigung angebracht. Dies, zumal Rechts- anwalt Dr. C.________ selbst dargelegt habe, die Kosten für die Wahlverteidigung seien «voraussichtlich» sichergestellt. Damit sei eine private Verteidigung aus fi- nanziellen Gründen nicht sichergestellt, weshalb kurz vor Abschluss des Verfah- rens eine Sistierung des amtlichen Mandats aufgrund des Beschleunigungsgebots nicht angezeigt sei. Bei der Schlusseinvernahme am 5. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör betreffend Finanzierung seiner Wahlverteidigung gewährt. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit, dass sie keinen Grund erkennen könne, der einen Wechsel des amtlichen Mandats rechtfertigen würde, und er aus diesem Grund für die Kosten der Verteidigung durch Rechtsan- walt Dr. C.________ privat aufkommen müsse. Auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführer 1 bekannt, dass er das Geld für die- se Kosten von Freunden ausgeliehen erhalte. Er verweigerte aber die Bekanntgabe der Namen dieser Freunde, obwohl die Staatsanwaltschaft ihn darauf aufmerksam machte, dass dies für die Frage der Sicherstellung der Finanzierung des privaten Verteidigers wichtig sei. Daraufhin kam es zur hier angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019. 3 Dem Beschwerdeführer 1 musste bereits aufgrund der Verfügung vom 12. August 2019 klar sein, dass die Sistierung des amtlichen Mandats des Beschwerdeführers 2 davon abhängt, dass er die Sicherstellung der Kosten der Wahlverteidigung auf- zeigen kann. Trotzdem verweigerte er gegenüber der Staatsanwaltschaft standhaft genauere Angaben zur Herkunft des fraglichen Darlehens. Sie musste daher auf- grund der gegebenen Umstände – wie in der Verfügung vom 6. September 2019 ausgeführt – davon ausgehen, dass die Kosten der privaten Verteidigung nicht si- chergestellt sind. Erst in seiner Beschwerde vom 17. September 2019 nannte der Beschwerdeführer 1 einen D.________ aus E.________ als Darlehensgeber, wor- aufhin die Staatsanwaltschaft die Sistierung des amtlichen Mandats des Be- schwerdeführers 2 verfügte. Sie erkannte dabei im Rahmen ihrer Prüfpflicht keine Anzeichen, dass die Gelder entweder illegal erwirtschaftet worden sind oder dass das Mandat finanziell nicht abgesichert ist. Es ist demnach der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten zu verantworten hat, dass die Voraussetzungen für eine Sistierung des amtlichen Mandats erst im Rechtsmittel- verfahren geschaffen worden sind. Er hat das Verfahren mit seinem Verhalten ver- ursacht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 dazu, was das Wort «voraus- sichtlich» in diesem Kontext geheissen habe respektive heissen könnte, sind unbe- helflich. Voraussichtlich heisst gemäss Duden «soweit man aufgrund bestimmter Anhaltspunkte vermuten, voraussehen kann». Es bedeutet mithin im vorliegenden Kontext nicht, dass die bald anfallenden Kosten eindeutig gedeckt sind und nur ei- ne gewisse Unklarheit bezüglich weiter in der Zukunft liegender Kosten besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit dem Beschwerdeführer 1 aufzu- erlegen, werden jedoch mit Blick auf die «Doppelspurigkeit» aufgrund der drei Be- schwerdeschriften moderat gehalten und auf CHF 500.00 bestimmt. Dem Be- schwerdeführer 2 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da seine Beschwerde vom 18. September 2019 keinen zusätzlichen Aufwand verursacht hat. 7. Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer 1 ist bei diesem Prozessausgang nicht auszurichten. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für den Beschwerdeführer 2 (sistiertes Mandat) am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer 1 auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ - dem Beschwerdeführer 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ Bern, 22. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5