Dennoch ist von einem zeitlichen Aufwand im unteren Bereich auszugehen. Zu einer Erhöhung des Aufwandes führte die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Nichtanhandnahme, welche die Beschwerdeführerin zwang, auch zu den Eintretensvoraussetzungen detailliert Stellung zu nehmen. Gestützt auf diese Überlegungen setzt die Beschwerdekammer die der Beschwerdeführerin zu entrichtende Entschädigung auf CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: