10. 10.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO analog). Innerhalb der Rahmentarife gemäss Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) berechnet sich die Entschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 31 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 10.2 Die sich vorliegend stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen waren überschaubar und nicht von besonderer Komplexität.