Damit wird die Beschwerde gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung zu eröffnen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.