6 definitiv nicht erfüllt sei, geht demnach fehl. Von klarer Straflosigkeit i.S.v. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Dies hat im Übrigen nur schon deswegen zu gelten, weil die Staatsanwaltschaften in den Kantonen Zürich, Basel-Stadt und Basel-Land in analogen Fällen Strafbefehle erlassen haben (BB 4-6). Damit wird die Beschwerde gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben.