Der Test liefere damit zwar entsprechende Hinweise, vermöge aber nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass die Befähigung zur Berufsausbildung, wie sie durch die Eignungsanalyse festgestellt worden sei, zukünftig zu einer erfolgreichen Ausbildungsabsolvierung führen werde. Diese rechtserhebliche Tatsache könne nur durch sich selbst im Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses bewiesen werden. Daher stelle das vom Beschuldigten abgeänderte Schriftstück aufgrund mangelnder Beweisfunktion im Rechtsverkehr keine Urkunde im Rechtssinne dar.