7. 7.1 Der Beschuldigte hat die Ergebnisse seines Multicheck-Tests auf dem von der Beschwerdeführerin ausgestellten Zertifikat verändert und damit das Dokument verfälscht. Das Vorliegen einer für den Tatbestand der Urkundenfälschung geeigneten Tathandlung ist unbestritten. Umstritten ist einzig, ob den Multicheck-Zertifikaten Urkundenqualität im Sinne des Gesetzes zukommt. 7.2 Die Staatsanwaltschaft sprach den Zertifikaten in der angefochtenen Verfügung die Urkundenqualität ab.