251 StGB). 6.2 Beim Fälschen wird eine unechte Urkunde hergestellt, d.h. der wahre und der scheinbare Aussteller stimmen bei einer gefälschten Urkunde nicht überein. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersicht-