110 Abs. 4 und 5 StGB m.w.H.). Mit der Beweisbestimmung ist der subjektive Wille des Ausstellers oder einer anderen Person gemeint, das Schriftstück im Rechtsverkehr als Beweismittel zu verwenden oder ein solches zu schaffen. Die Beweisbestimmung kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aber auch aus dem Sinn und der Natur des Schriftstücks ergeben. Die Beweiseignung, d.h. die objektive Beweistauglichkeit, richtet sich nach dem Gesetz oder der Verkehrsübung (BGE 132 IV 57 E. 5.1 = Pra 2006 Nr. 135; BOOG, a.a.O., N. 29 und 32 zu Art. 251 StGB).