Rechtserheblich sind nicht nur Tatsachen, die sich unmittelbar auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, sondern auch Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Gegebenheiten zulassen. Gleiches gilt für Hilfstatsachen wie namentlich Tatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismittels von rechtlicher Bedeutung sind (TRECHSEL/ERNI, in: Schweizerische Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 f. zu Art. 110 Abs. 4 und 5 StGB m.w.