6. 6.1 Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist namentlich erfüllt, wenn jemand in der Absicht, einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Schrift muss einen menschlichen Gedanken verkörpern und damit die Erklärung einer Person darstellen.